Resturlaub – wichtige rechtliche Grundlagen für Ihren Urlaub

Antonia |

Der Sommer ist bald schon wieder herum und einige haben immer noch nicht die Zeit gefunden in den Urlaub zu fahren. Deshalb überlegen sich viele den Resturlaub ins neue Jahr mitzunehmen, doch das birgt Risiken. In vielen Fällen besteht nämlich kein Anspruch auf Resturlaub, sodass die übrigen Urlaubstage entfallen können. Deshalb ist es umso wichtiger, sich über die rechtlichen Grundlagen informiert zu haben. Je nach Arbeitsvertrag gibt es deutliche Unterschiede.

Ferienhaus in Skagen, so traumfhaft kann Urlaub sein.

Gemäß des Bundesurlaubsgesetzes muss der Urlaub eines Arbeitnehmers im aktuellen Jahr genommen werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf die übrigen Urlaubstage im Folgejahr. Ausnahmen gibt es hier allerdings eine ganze Menge. Kann man zum Beispiel den Urlaub aus betrieblichen Gründen, wie unerwartete Auftragsmengen, welche bearbeitet werden müssen, nicht genommen werden, so verlängert sich der Urlaubsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres. Werden Sie im laufenden Jahr für eine längere Zeit krank und können deshalb nicht Ihren Urlaub verbrauchen, so überträgt sich dieser auch auf das nachfolgende Jahr bis zum 31. März. Haben Sie allerdings bis Dato den restlichen Urlaub immer noch nicht genommen, so verfällt dieser ab dem ersten April endgültig.

Allerdings gibt es auch hier besondere Regelungen. War der Arbeitnehmer noch in der Probezeit und konnte deshalb noch nicht den kompletten Urlaubsanspruch ausnutzen, so steht dieser Urlaub auch noch weiterhin zu. Hierbei haben Sie als Arbeitnehmer noch das ganze Jahr lang Zeit Ihren Urlaub zu verwenden.

Fallen Sie unter einen der zahlreichen Tarifverträgen, so kommt es sehr auf den Tarifvertrag an, ob Urlaubstage mit übernommen werden können oder nicht. In der Regel sind die Tarifverträge allerdings etwas kulanter ausgelegt als es vom Gesetz vorgegeben wird.

Ansonsten kommt es natürlich auch noch immer auf den individuellen Arbeitsvertrag an. Gibt es eine Regelung in Ihrem Vertrag, welche ausdrücklich die Urlaubsübertragung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässt, so ist diese Regelung natürlich für Ihr Arbeitsverhältnis zulässig. Auch wenn es nicht im Vertrag steht, sondern einfach eine typische Unternehmenspraktik in Ihrem Unternehmen ist, dass man seinen Urlaub mitnehmen kann, so ist dies unproblematisch. Hierbei empfiehlt es sich allerdings sich für eventuelle Probleme abzusichern. Lassen Sie sich einfach einen kleinen Nachweis darüber aushändigen, welcher die Übertragung des Resturlaubs für den abgemachten Zeitraum bestätigt. Auch eine kleine E-Mail oder ein Zettel reichen hierfür aus.

Sollten Sie nicht unter die obigen Kategorien fallen, so entfällt der Anspruch auf Resturlaub mit dem Jahreswechsel. Sollten Sie also noch Urlaub im laufenden Jahr übrig haben, sollten Sie Ihren Urlaub noch in 2014 verplanen. Besondere Schnäppchen für Ferienhäuser in Dänemark finden Sie unter unserer Rubrik Last-Minute.